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Unsere Satzung

Satzung des Vereins „Meuselwitzer Tierschutzinitiative“

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 22.10.2016 in Meuselwitz gegründete Verein trägt den Namen „Meuselwitzer Tierschutzinitiative“. Der Sitz des Vereins ist in 04610 Meuselwitz
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endete am 31.10.2017.

§2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind insbesondere:

Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens in Europa,
Tiere in Europa vor Leid, Quälerei, Misshandlungen und Missbrauch zu schützen,
in Not geratene Tiere in gute Hände zu vermitteln,
Hilfestellung bei der Vermittlung von ausländischen Tieren ins Inland,
Aufklärung über Tierschutzprobleme,
die Einrichtung von Pflegestellen für aufgenommene Tiere,
Spendenaktionen und Sammlungen durchzuführen, deren Erträge nur für die Zwecke des Tierschutzes verwendet werden.
Unterstützung von projektbezogenen Kastrationen
Der Satzungszweck wird durch einen festen ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm und ehrenamtlichen Helfern verwirklicht.


§3 – Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§4 - Vergütung und Mittel des Vereins

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, wird dem zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorgelegt.

3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Verein, die vorab vom Vorstand genehmigt wurden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 5 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

TSV Tierisch Grenzenlos e. V.
Gutenbergstraße 25a
D-96050 Bamberg

Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6-Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereines (§2 der Satzung) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zu Zahlung des Mitgliedbeitrages verpflichtet.
Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch ihr gesetzliches Vertretungsorgan in den Mitgliedsrechten vertreten.

2. Die Mitgliedschaft endet:
durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres, mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, schriftlich erklärt werden muss.
durch Ausschluss aus dem Verein.
mit Tod des Mitglieds.
Die Beitragspflicht besteht jeweils bis zum Ende des Geschäftsjahres.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresmitgliedsbeitrages ganz oder teilweise, trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist. Ist eine Zustellung nicht möglich, kann das Mitglied zum Ende des folgenden Jahres ausgeschlossen werden.
wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Betroffenen. Die Entscheidung des Vorstands ist schriftlich zu begründen und unanfechtbar.



§7 – Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten.

2. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von jedem Mitglied bei seiner Aufnahme selbst festgelegt, der Mindestbeitrag für Einzelpersonen von 25,00 Euro und für Familien von 40,00 Euro darf jedoch nicht unterschritten werden. Bei einer Familienmitgliedschaft ist jedes Kind der Familie bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres inkludiert.

3. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres, oder bei Eintritt in den Verein, ohne besondere Aufforderung zur Zahlung fällig.
Mitgliedern, die unverschuldet in finanzielle Not geraten sind, können auf deren schriftlichen Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

4. Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des Jahresbeitrags für das laufende Kalenderjahr.



§8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sobald es dem Verein länger als 6 Monate angehört. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.